Im März 1993, drei Monate vor Beginn der Weltkonferenz über Menschenrechte der Vereinten Nationen in Wien, trafen sich Vertreter*innen aus 34 asiatischen Ländern in der thailändischen Hauptstadt Bangkok, um eine eigene Erklärung über den Standpunkt der Region auszuarbeiten. China spielte eine führende Rolle bei der Formulierung der als Bangkok-Declaration bekannten Erklärung. Diese Erklärung betont zwar die Vorstellung der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte, gleichzeitig hieß es aber, dass die Menschenrechte „im Kontext“ und „unter Berücksichtigung verschiedener nationaler, regionaler, historischer, kultureller und religiöser Unterschiede“ betrachtet werden müssten. Die Erklärung befürwortete eine kulturrelativistische Auslegung der Menschenrechte, die auf „asiatischen Werten“ beruhte und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung als Voraussetzung für Fortschritte bei den Menschenrechten betonte, nicht umgekehrt. Die Achtung der nationalen Souveränität und die Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten sind die Grundprinzipien der Bangkok-Declaration. Diese Prinzipien fordern damit nicht nur die grundlegenden internationalen Menschenrechtsnormen heraus, sondern auch den Grundsatz, die Verwirklichung der Menschenrechte durch „Zusammenarbeit und Konsens“ zu erreichen.
Auf der darauffolgenden Wiener Weltkonferenz der Vereinten Nationen im Juni desselben Jahres nahmen alle teilnehmenden 171 VN-Mitgliedsstaaten im Konsens die Wiener Erklärung an. In dieser wurden die Universalität, Unteilbarkeit, Verflechtung und Interdependenz aller Menschenrechte als übergeordnetes Prinzip bestätigt. In der Wiener Erklärung wurde auch der Schutz der Menschenrechte als vorrangige Aufgabe der Vereinten Nationen formuliert. Hierfür sollte das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte eingerichtet werden.
Diese beiden Erklärungen, verabschiedet im selben Jahr, sind zum Inbegriff konkurrierender Auslegungen von Menschenrechten auf der gesamten Welt geworden.