8. „Internationales Anliegen der Menschenrechte“

URSPRUNG UND VERWENDUNG

Diese Formulierung wurde in den ursprünglichen Titel des chinesischen Resolutionsentwurfs aufgenommen, den China 2018 dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorlegte und der zum Gegenstand hatte, „das internationale Anliegen der Menschenrechte durch Win-Win Kooperationen“ (“Promoting the International Human Rights Cause through Win-Win Cooperation”) zu fördern. Diese Formulierung war so umstritten, dass China sie letztlich änderte in „Gegenseitig vorteilhafte Kooperation im Bereich der Menschenrechte“ (“Promoting mutually beneficial cooperation in the field of human rights”).

 

AUSWIRKUNGEN AUF DIE MENSCHENRECHTE

Die Einstufung der Menschenrechte als „Angelegenheit“ im Sinne eines Prinzips, Ideals oder Ziels lenkt von der Tatsache ab, dass es sich bei den Menschenrechten um eine Reihe von gut etablierten und hoch entwickelten rechtlichen Verpflichtungen handelt. Diese Einstufung impliziert nahezu, dass die Menschenrechte nach eigenem Ermessen gehandhabt werden können und dass es dem Staat freigestellt sei, sie zu „übernehmen“ oder auch nicht, wenn er dies wünscht.

Die Präambel der Charta der Vereinten Nationen weist darauf hin, dass Menschenrechte gewissermaßen die eigentliche Daseinsberechtigung (raison d’être) der VN sind. Die Menschenrechte sind in globalen, regionalen und nationalen Gesetzen und Normen verankert. Sie werden von globalen, regionalen und nationalen Institutionen geschützt, umgesetzt und ständig weiterentwickelt.

Die Verwendung der Phrase „die Angelegenheit der Menschenrechte“ („international human rights cause“) birgt die Gefahr, dass die Menschenrechte als ein unscharfes Konzept dargestellt werden, das es erst noch zu entwickeln gilt und welches noch ausdefiniert werden muss. Stattdessen sind die Menschenrechte ein Konzept, das fest im Völkerrecht verankert ist und in den letzten 70 Jahren immer weiter ausdefiniert wurde.